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Österreichs Verteidigungspolitik > Freiheit, Neutralität, Verteidigung

Saison-Start 2012 am 09. Mai
Auch heuer hat das Bunkermuseum wieder wie geplant am "Europatag" 09. Mai seine Tore geöffnet. In der (Rekord-)Saison 2011 kamen mit 9.572 mehr BesucherInnen denn je ins Museum - in die "Inselvariante" als Zwischenlösung...

Bunkermuseum doch noch nicht gerettet: Gesetzesänderung wurde aus Darabos-Kabinett sabotiert
Funktionsunfähig gemachtes Kriegsmaterial hätte mit einer Gesetzesänderung – wie früher – wieder nur dekorativer Schrott sein sollen. Dazu kam gegen alle Absprachen ein Veto... Warum wohl? Dazu hier bald mehr!

Bunker(museum) bleibt weiter unter Attacke
"Für den Bundesminister" laufen seit 2010 weiter unglaubliche Aktionen aus dem Darabos-BMLVS gegen das Bunkermuseum und gegen den Projektbetreiber ...

Landesbefestigung / Sperrtruppe
am Wurzenpass/Kärnten
    Der Wille zur Freiheit, Neutralität und Verteidigung
    Quelle: Broschüre „bereit für Österreich“ (Stand: 1984; Text und Abbildungen wie im Original)
   
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Freiheit und Selbst-bestimmung durch den Staatsvertrag
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Bereits 1956 sicherte das Bundesheer die österreichisch-ungari-sche Staatsgrenze
 

Seit dem Staatsvertrag vom 15. Mai 1955 ist die Republik Österreich wieder ein freier, unabhängiger und demokratischer Staat. In diesem Staatsvertrag hat sich Österreich insbesondere zur Sicherung der Menschenrechte und der Grundfreiheiten verpflichtet.

Artikel 1: Wiederherstellung Österreichs als freier und unabhängiger Staat.
Die alliierten und assoziierten Mächte anerkennen, daß Österreich als ein souveräner, unabhängiger Staat wiederhergestellt ist.

Artikel 6: Menschenrechte.
1 .Österreich wird alle erforderlichen Maßnahmen treffen, um allen unter österreichischer Staatshoheit lebenden Personen ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht, Sprache oder Religion den Genuß der Menschenrechte und der Grundfreiheiten einschließlich der Freiheit der Meinungsäußerung, der Presse und Veröffentlichung, der Religionsausübung, der politischen Meinung und der öffentlichen Versammlung zu sichern.

Die wiedererlangte Souveränität bedeutet für die Republik Österreich zugleich die Wiedererlangung der Wehrhoheit, die im Staatsvertrag vom 15. 5. 1955 insbesondere durch das "Verbot von Spezialwaffen" (Teil II, Artikel 13), nicht jedoch durch eine Begrenzung des Umfanges des Österreichischen Heeres eingeschränkt wurde.
Der neue politische Wille zur bewaffneten Verteidigung wurde mit Annahme des Wehrgesetzes vom 7.9.1955 auf der Basis einer allgemeinen Wehrpflicht gesetzlich verankert.

Am 26. 10. 1955 hat sich Österreich mit einem Bundesverfassungsgesetz freiwillig für immerwährend neutral erklärt und damit im Zusammenhang mit der wiedererlangten Souveränität eine besondere völkerrechtliche Verpflichtung aus freien Stücken auferlegt.
Artikel I: (1) Zum Zwecke der dauernden Behauptung seiner Unabhängigkeit nach Außen und zum Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Österreich aus freien Stücken seine immerwährende Neutralität. Österreich wird diese mit allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten und verteidigen.
(2) Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen.

Durch die Aufnahme Österreichs am 15.12.1955 in die Vereinten Nationen erklärte sich Österreich bereit, auch jene Verpflichtungen auf sich zu nehmen, die im Sinne des Völkerrechtes aus dieser UN-Mitgliedschaft erwachsen, wozu auch die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit und auch Hilfeleistungen bei Katastrophenfällen zählen, im besonderen wird das Recht auf Selbstverteidigung ausdrücklich betont.
Artikel 51: "Keine Bestimmung der vorliegenden Satzung beeinträchtigt das Naturrecht auf individuelle oder kollektive Selbstverteidigung, wenn ein Angriff mit Waffengewalt gegen ein Mitglied der UN erfolgt, bis der Sicherheitsrat die zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat."

Der politische Wille zu einer umfassenden Landesverteidigung wurde am 10.6. 1975 einstimmig in der Bundesverfassung verankert.
Bundesverfassungsgesetz Artikel 9a:
(1) Österreich bekennt sich zur umfassenden Landesverteidigung. Ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit des Bundesgebietes zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung und Verteidigung der immerwährenden Neutralität. Hiebei sind auch die verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen Angriffen von außen zu schützen und zu verteidigen.
(2) Zur umfassenden Landesverteidigung gehören die militärische, die geistige, die zivile und die wirtschaftliche Landesverteidigung.
(3) Jeder männliche österreichische Staatsbürger ist wehrpflichtig. Wer aus Gewissensgründen die Erfüllung der Wehrpflicht verweigert und hievon befreit wird, hat einen Ersatzdienst zu leisten.

Am 10. 6. 1975 wurde im Nationalrat einstimmig die "Entschließung zur ULV (Verteidigungsdoktrin)" angenommen, die die Aufträge an die vier Teilbereiche und Erstellung eines Landesverteidigungsplanes festlegt.
Mit Ministerratsbeschluß vom 28. 10. 1975 hat die Bundesregierung die "Entschließung zur ULV" als Verwaltungsmaxime anerkannt und die Erstellung des Landesverteidigungsplanes eingeleitet.

Der Landesverteidigungsplan wurde ab dem April 1976 im Landesverteidigungsrat, dem beratenden Organ der Bundesregierung, beraten und am 22. 3.1983 im einvernehmlichen Konsens mit den im Nationalrat vertretenen politischen Parteien angenommen.

Die Zustimmung der Bevölkerung zur Verteidigung wird durch sozialwissenschaftliche Forschungen seit längerer Zeit erhoben und ergibt im Vergleich 1973 mit 79% u 1983 mit 87% eine stetig zunehmende positive Bejahung der militärischen Landesverteidigung im Rahmen der umfassenden Landesverteidigung.

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