Seit dem Staatsvertrag
vom 15. Mai 1955 ist die Republik Österreich
wieder ein freier, unabhängiger und demokratischer
Staat. In diesem Staatsvertrag hat sich Österreich
insbesondere zur Sicherung der Menschenrechte und
der Grundfreiheiten verpflichtet.
Artikel 1: Wiederherstellung Österreichs
als freier und unabhängiger Staat.
Die alliierten und assoziierten Mächte anerkennen,
daß Österreich als ein souveräner,
unabhängiger Staat wiederhergestellt ist.
Artikel
6: Menschenrechte.
1 .Österreich wird alle erforderlichen Maßnahmen
treffen, um allen unter österreichischer Staatshoheit
lebenden Personen ohne Unterschied von Rasse, Geschlecht,
Sprache oder Religion den Genuß der Menschenrechte
und der Grundfreiheiten einschließlich der Freiheit
der Meinungsäußerung, der Presse und Veröffentlichung,
der Religionsausübung, der politischen Meinung
und der öffentlichen Versammlung zu sichern.
Die wiedererlangte Souveränität bedeutet
für die Republik Österreich zugleich die
Wiedererlangung der Wehrhoheit, die im Staatsvertrag
vom 15. 5. 1955 insbesondere durch das "Verbot
von Spezialwaffen" (Teil II, Artikel 13), nicht
jedoch durch eine Begrenzung des Umfanges des Österreichischen
Heeres eingeschränkt wurde.
Der neue politische Wille zur bewaffneten Verteidigung
wurde mit Annahme des Wehrgesetzes vom 7.9.1955 auf
der Basis einer allgemeinen Wehrpflicht gesetzlich
verankert.
Am 26. 10. 1955 hat sich Österreich mit einem
Bundesverfassungsgesetz freiwillig für immerwährend
neutral erklärt und damit im Zusammenhang mit
der wiedererlangten Souveränität eine besondere
völkerrechtliche Verpflichtung aus freien Stücken
auferlegt.
Artikel I: (1) Zum Zwecke der dauernden Behauptung
seiner Unabhängigkeit nach Außen und zum
Zwecke der Unverletzlichkeit seines Gebietes erklärt Österreich
aus freien Stücken seine immerwährende
Neutralität. Österreich wird diese mit
allen ihm zu Gebote stehenden Mitteln aufrechterhalten
und verteidigen.
(2) Österreich wird zur Sicherung dieser Zwecke
in aller Zukunft keinen militärischen Bündnissen
beitreten und die Errichtung militärischer Stützpunkte
fremder Staaten auf seinem Gebiete nicht zulassen.
Durch die Aufnahme Österreichs am 15.12.1955
in die Vereinten Nationen erklärte sich Österreich
bereit, auch jene Verpflichtungen auf sich zu nehmen,
die im Sinne des Völkerrechtes aus dieser UN-Mitgliedschaft
erwachsen, wozu auch die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung
des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
und auch Hilfeleistungen bei Katastrophenfällen
zählen, im besonderen wird das Recht auf Selbstverteidigung
ausdrücklich betont.
Artikel 51: "Keine Bestimmung der vorliegenden
Satzung beeinträchtigt das Naturrecht auf individuelle
oder kollektive Selbstverteidigung, wenn ein Angriff
mit Waffengewalt gegen ein Mitglied der UN erfolgt,
bis der Sicherheitsrat die zur Aufrechterhaltung
des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit
erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat."
Der politische Wille zu einer umfassenden
Landesverteidigung wurde am 10.6. 1975 einstimmig in der Bundesverfassung
verankert.
Bundesverfassungsgesetz Artikel 9a:
(1) Österreich bekennt sich zur umfassenden
Landesverteidigung. Ihre Aufgabe ist es, die Unabhängigkeit
nach außen sowie die Unverletzlichkeit und Einheit
des Bundesgebietes zu bewahren, insbesondere zur Aufrechterhaltung
und Verteidigung der immerwährenden Neutralität.
Hiebei sind auch die verfassungsmäßigen
Einrichtungen und ihre Handlungsfähigkeit sowie
die demokratischen Freiheiten der Einwohner vor gewaltsamen
Angriffen von außen zu schützen und zu verteidigen.
(2) Zur umfassenden Landesverteidigung gehören
die militärische, die geistige, die zivile
und die wirtschaftliche Landesverteidigung.
(3) Jeder männliche österreichische Staatsbürger
ist wehrpflichtig. Wer aus Gewissensgründen
die Erfüllung der Wehrpflicht verweigert
und hievon befreit wird, hat einen Ersatzdienst
zu leisten.
Am 10. 6. 1975 wurde im Nationalrat einstimmig die "Entschließung
zur ULV (Verteidigungsdoktrin)" angenommen,
die die Aufträge an die vier Teilbereiche und
Erstellung eines Landesverteidigungsplanes festlegt.
Mit Ministerratsbeschluß vom 28. 10. 1975 hat
die Bundesregierung die "Entschließung
zur ULV" als Verwaltungsmaxime anerkannt und
die Erstellung des Landesverteidigungsplanes eingeleitet.
Der
Landesverteidigungsplan wurde
ab dem April 1976 im Landesverteidigungsrat, dem
beratenden Organ der
Bundesregierung, beraten und am 22. 3.1983 im einvernehmlichen
Konsens mit den im Nationalrat vertretenen politischen
Parteien angenommen.
Die Zustimmung der Bevölkerung zur Verteidigung
wird durch sozialwissenschaftliche Forschungen seit
längerer Zeit erhoben und ergibt im Vergleich
1973 mit 79% u 1983 mit 87% eine stetig zunehmende
positive Bejahung der militärischen Landesverteidigung
im Rahmen der umfassenden Landesverteidigung.
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