Die Wirksamkeit der
Umfassenden Landesverteidigung (ULV) hängt
vom Zusammenwirken ihrer vier Teilbereiche,
der geistigen, der zivilen, der wirtschaftlichen
und der militärischen
Landesverteidigung, ab.
Beim Zusammenwirken der einzelnen Teilbereiche der
ULV kommt der militärischen Landesverteidigung
je nach den Anlaßfällen der ULV, Krisen-,
Neutralitäts- oder Verteidigungsfall, unterschiedliche
Gewichtung zu.
Im Rahmen der ULV ist daher nicht allein der Einsatz
des Bundesheeres zu sehen, sondern je nach
Art und Umfang der Bedrohung beinhaltet der Einsatz die zur
Verfügung stehenden geistigen, zivilen, wirtschaftlichen
und militärischen Mittel.
Im Rahmen der ULV obliegt dem Bundesheer die militärische
Landesverteidigung. Unabhängig von den militärischen
Aufgaben hat es auch die anderen Teilbereiche der
ULV zu unterstützen, sofern eine zivile Behörde
diese Unterstützung anfordert.
Es war daher erforderlich,
auf den verschiedenen Ebenen der Verwaltung bereits
im Frieden entsprechende
Einrichtungen zu schaffen, um Gefahren, welche den
gesamten Staat betreffen, zu bewältigen.
Die bisher unternommenen Bemühungen und die
nun im Landesverteidigungsplan vorgesehene Weiterentwicklung
in allen Teilbereichen der Umfassenden Landesverteidigung
bedürfen zu ihrer Realisierung und Anwendbarkeit
je nach den Anlaßfällen der Umfassenden
Landesverteidigung einer großen Anzahl von
Maßnahmen und gesetzlichen Vorsorgen, darunter
auch einer "Koordinierten Führung".
Unter
Koordinierter Führung versteht
man das reibungslose Zusammenwirken ziviler und militärischer
Dienststellen bei außergewöhnlichen Verhältnissen,
genaugenommen also ein Krisenmanagement.
Diese Form
des staatlichen Handelns soll in Zukunft die gesamte
Bandbreite möglicher Bedrohungen,
beginnend bei einer Naturkatastrophe bis hin zu den
Anlaßfällen der ULV, abdecken und auf
jeder Verwaltungsebene, also Bundes-, Landes- und
Bezirksebene, zum Tragen kommen.
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